21 U 102/02•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-20, 21 U 102/02
Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-20, 21 U 102/02
21 U 102/02Obergericht20.01.2004
Regest
1) Eine Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der Geschäftsparner gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er das Vertreterhandeln genehmigt. 2) Wenn der Vertreter eine Gesellschaft belgischen Rechts vertritt, die keine Scheinfirma ist, haftet er auch nicht analog § 179 BGB. 3) Zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Vertreters nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo und nach deliktsrechtlichen Vorschriften
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 21 U 102/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-20
Aktenzeichen: 21 U 102/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0120.21U102.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilsenat
Normen: § 179 BGB
Leitsätze
- Eine Haftung des Vertreters gemäß § 179 BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich der
Geschäftsparner gemäß § 242 BGB so behandeln lassen muss, als hätte er das
Vertreterhandeln genehmigt.
- Wenn der Vertreter eine Gesellschaft belgischen Rechts vertritt, die keine Scheinfirma
ist, haftet er auch nicht analog § 179 BGB.
- Zu den Voraussetzungen für die Haftung eines Vertreters nach den Grundsätzen der
culpa in contrahendo und nach deliktsrechtlichen Vorschriften
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 16. Januar 2003 wird aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2002 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten, die zum Erlass des Voll-streckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 10. Oktober 2001 - 5 a B 684/01 a - und zum Erlass des Versäumnisurteils des Senats vom 16. Januar 2003 geführt haben. Die Kosten der Säumnis hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird gestattet, die Zwangsvollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beitreibbaren Betrages lei-stet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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