Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-15, 6 W 69/03

6 W 69/03Obergericht15.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 W 69/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-15

Aktenzeichen: 6 W 69/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0115.6W69.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T Prozesskostenhilfe bewilligt für eine Klage mit den Anträgen,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn unter Berücksichtigung eines mit 1/3 zu bemessenden Mitverschuldens ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn 1.684,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 sämtlichen zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Unfall vom 03.01.2002 zu ersetzen, ferner den materiellen Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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