17 U 68/02•Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-15, 17 U 68/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 68/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-01-15
Aktenzeichen: 17 U 68/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0115.17U68.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. April 2002 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil teilweise dahingehend abgeändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 17.457,58 € nebst 8 % Zinsen seit dem 17.03.1999 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls die Klägerin nicht vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 20.000,00 €.
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