Oberlandesgericht Hamm, 2004-01-13, 15 W 377/03

15 W 377/03Obergericht13.01.2004

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 377/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2004-01-13

Aktenzeichen: 15 W 377/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2004:0113.15W377.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Fassung der landgerichtlichen Entscheidung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt wird, dass der Gesamtbetrag der für das Beurkundungsgeschäft angesetzten Gebühren und Auslagen auf 936,12 DM festgesetzt wird.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 32,62 Euro festgesetzt.

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