Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-16, 27 U 73/03

27 U 73/03Obergericht16.12.2003

Regest

1. Die Befriedigung eines (späeteren) Insolvenzgläubigers unter Inanspruchnahme von Darlehensmitteln aus einer nicht ausgeschöpften Kreditlinie bewirkt regelmäßig eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Anschluss an BGH ZIP 2002, 489). 2. Diese Benachteiligung wird nicht dadruch wieder beseitigt, dass ein dritter Sicherungsgeber die darlehensgewährende Kreditbank befriedigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 27 U 73/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-12-16

Aktenzeichen: 27 U 73/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1216.27U73.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: § 129 InsO

Leitsätze

  1. Die Befriedigung eines (späeteren) Insolvenzgläubigers unter Inanspruchnahme von Darlehensmitteln aus einer nicht ausgeschöpften Kreditlinie bewirkt regelmäßig eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (Anschluss an BGH ZIP 2002, 489).

  2. Diese Benachteiligung wird nicht dadruch wieder beseitigt, dass ein dritter Sicherungsgeber die darlehensgewährende Kreditbank befriedigt.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.02.2003 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewie-sen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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