11 UF 68/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-03, 11 UF 68/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-12-03, 11 UF 68/03
11 UF 68/03Obergericht03.12.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 68/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-12-03
Aktenzeichen: 11 UF 68/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1203.11UF68.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.02.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Gronau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt in folgender Höhe zu zahlen:
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für Januar 2002 restliche 231,00 Euro
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für die Zeit vom 01.02. - 31.08.2002 monatlich 315,00 Euro,
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für die Zeit vom 01.09. - 30.11.2002 monatlich 206,00 Euro,
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für die Zeit vom 01.12. - 31.12.2002 315,00 Euro,
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für die Zeit vom 01.01. - 31.07.2003 monatlich 296,50 Euro und
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für die Zeit vom 01.08 - 23.08.2003 220,00 Euro.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 60 % und die Klägerin zu 40 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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