Oberlandesgericht Hamm, 2003-11-25, 4 Ws 537 u. 569/03

4 Ws 537 u. 569/03Obergericht25.11.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 537 u. 569/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-11-25

Aktenzeichen: 4 Ws 537 u. 569/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1125.4WS537U569.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist erledigt.

Der Feststellungsantrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Landeskasse auferlegt.

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