2 WF 371/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-11-04, 2 WF 371/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-11-04, 2 WF 371/03
2 WF 371/03Obergericht04.11.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 371/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-11-04
Aktenzeichen: 2 WF 371/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1104.2WF371.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Beschwerde der Eltern wird der am 11. September 2003 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Tecklenburg abgeändert.
Im Wege der einstweiligen Anordnung wird den Eltern die Personensorge für die Kinder N (geb. 9. November 1996) und L2 (geb. 23. Dezember 1998) entzogen.
Insoweit wird die Einrichtung einer Vormundschaft angeordnet. Im übrigen wird der angefoch-tene Beschluss aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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