Oberlandesgericht Hamm, 2003-10-31, 19 U 5/99

19 U 5/99Obergericht31.10.2003

Regest

Der Betreiber von Einzelhandelsmärkten (hier Sonderpostenmärkte), der einen Marktleiter auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Kommissionsgut in Anspruch nimmt, hat vorzutragen, welche konkreten dem Marktleiter übergebenen Gegenstände in Verlust geraten sind. Die Angabe von Wertdifferenzen der Summe von Verkaufspreisen von Waren, die sich bei einzelnen Inventuren ergeben haben, reicht nicht zur Darlegung eines Anspruchs aus.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 19 U 5/99 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-31

Aktenzeichen: 19 U 5/99

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:1031.19U5.99.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: §§ 384, 390 HGB, 280, 675,667 BGB a. F.

Leitsätze

Der Betreiber von Einzelhandelsmärkten (hier Sonderpostenmärkte), der einen Marktleiter auf Schadensersatz wegen des Verlustes von Kommissionsgut in Anspruch nimmt, hat vorzutragen, welche konkreten dem Marktleiter übergebenen Gegenstände in Verlust geraten sind. Die Angabe von Wertdifferenzen der Summe von Verkaufspreisen von Waren, die sich bei einzelnen Inventuren ergeben haben, reicht nicht zur Darlegung eines Anspruchs aus.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. November 1998 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Der Beklagte bleibt verurteilt, an die Klägerin 12.099,34 DM = 6.186,29 Euro nebst 6,75 % Zinsen seit dem 27. August 1997 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in der Revisionsinstanz ent

standenen Kosten tragen zu 95 % die Klägerin und zu 5 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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