Oberlandesgericht Hamm, 2003-07-02, 10 UF 62/02

10 UF 62/02Obergericht02.07.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 10 UF 62/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-07-02

Aktenzeichen: 10 UF 62/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0702.10UF62.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 19. Februar 2002 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen – 44 F 189/01 – im Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung bis Februar 2003 in Höhe von monatlich 226 € und ab März 2003 bis Juli 2004 in Höhe von monatlich 90 € zu zahlen.

Die weitergehende Klage auf nachehelichen Unterhalt wird abgewie-sen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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