8 U 172/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-25, 8 U 172/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 172/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-25
Aktenzeichen: 8 U 172/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0625.8U172.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. Juli 2002 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Detmold wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung nach Ziffer II, 1 und 2 auf den Zeitraum vom 22.3.2002 bis zum 17.5.2002, die Verurteilung nach Ziffer III, 3 auf den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 17.5.2002 erstreckt.
Der Beklagte tragen die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen sich durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des nach diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihnen jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Das Urteil beschwert den Beklagten um mehr als 20.000 €.
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