3 Ss OWi 310/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-23, 3 Ss OWi 310/03
Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-23, 3 Ss OWi 310/03
3 Ss OWi 310/03Obergericht23.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ss OWi 310/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-23
Aktenzeichen: 3 Ss OWi 310/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0623.3SS.OWI310.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen und die Sache dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung der als Einzel-richterin befaßten Richterin am Oberlandesgericht Warnke).
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.