3 UF 460/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-12, 3 UF 460/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-12, 3 UF 460/02
3 UF 460/02Obergericht12.06.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 460/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-06-12
Aktenzeichen: 3 UF 460/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0612.3UF460.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.08.2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 1. Kindesunterhalt
a) für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2002 in Höhe von insgesamt 315,00 €,
b) ab dem 01.06.2002 monatlich im voraus in Höhe von jeweils 105,00 €,
c) ab dem 01.01.2003 monatlich im voraus in Höhe von jeweils 126,00 € sowie
d) ab dem 01.06.2003 monatlich im voraus in Höhe von je 137,00 € und
an die Klägerin zu 2. Kindesunterhalt
a) für die Zeit vom 01.03. bis 31.05.2002 in Höhe von insgesamt 267,00 €,
b) ab dem 01.06.2002 monatlich im voraus in Höhe von jeweils 89,00 €,
c) ab dem 01.01.2003 monatlich im voraus in Höhe von jeweils 107,00 € sowie
d) ab dem 01.06.2003 monatlich im voraus in Höhe von jeweils 137,00 €
zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.