Oberlandesgericht Hamm, 2003-06-04, 20 U 222/02

20 U 222/02Obergericht04.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 222/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-04

Aktenzeichen: 20 U 222/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0604.20U222.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Nebenintervenientin gegen das am 23. September 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages beibringt.

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