Oberlandesgericht Hamm, 2003-05-21, 3 U 122/02

3 U 122/02Obergericht21.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 122/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-21

Aktenzeichen: 3 U 122/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0521.3U122.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 5. April 2002 verkündete Ur-teil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, unter Einbeziehung der erst-instanzlichen Verurteilung als Gesamtschuldner an den Kläger zu 2) ein Schmerzensgeld von insgesamt 500.000,-- Euro (in Worten: Euro fünfhun-derttausend) nebst 4 % Zinsen seit dem 16.09.1999 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte zu 1) (ehemalige Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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