Oberlandesgericht Hamm, 2003-05-02, 11 UF 218/02

11 UF 218/02Obergericht02.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 218/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-02

Aktenzeichen: 11 UF 218/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0502.11UF218.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 29.05.2002 verkündete Schlussurteil des Amtsgerichts – Familienge-richt – Ahlen für die Zeit ab Oktober 2002 teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2002 unter Einschluss der durch das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts Ahlen vom 15.03.2002 titulierten Beträge wie folgt Kindesunterhalt zu zahlen:

  1. für Lisa:

a)

für die Zeit von Oktober 2002 bis Februar 2003 monatlich 269,- €;

b)

für März 2003 218,50 €;

c)

ab April 2003 monatlich 189,50 €;

  1. für Daniel:

a)

für die Zeit von Oktober 2002 bis Februar 2003 monatlich 176,39 €, davon je 111,- € an das Land Nordrhein Westfalen zu Händen der Stadt X;

b)

für März 2003 143,67 €, davon 111,- € an das Land Nordrhein Westfalen zu Händen der Stadt X;

c)

ab April 2003 monatlich 143,67 €, den Betrag für April in Höhe von 111,- € an das Land Nordrhein Westfalen zu Händen der Stadt X.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Unterhalt für E für die Zeit von Juni 2001 bis September 2002 im Umfang der Unterhaltsvorschussleistung an das Land Nordrhein Westfalen zu Händen der Stadt X zu zahlen ist.

Ebenso wird die weitergehende Anschlussberufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/5 und dem Beklagte zu 4/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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