8 U 170/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-04-16, 8 U 170/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 170/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-16
Aktenzeichen: 8 U 170/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0416.8U170.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 28. August 2002 wird aufrechterhalten.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das am 8. August 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg teilweise abgeändert.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten unter Einschluss erstinstanzlich zuerkannter 20.000,00 DM (10.225,84 €) insgesamt 13.526,36 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 7,5 % seit dem 9. Juli 2001 zu zahlen.
Die weitergehende Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis im Senatstermin vom 28.8.2002, diese trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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