Oberlandesgericht Hamm, 2003-04-14, 3 UF 214/01

3 UF 214/01Obergericht14.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 UF 214/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-14

Aktenzeichen: 3 UF 214/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0414.3UF214.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 05.06.2001 wird unter Zurück-weisung im übrigen das am 15.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Familiengericht – Bochum zu Ziffer III. des Tenors teilweise abgeändert.

Von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der BfA (Versicherungs-nummer ######1) werden auf das Versicherungskonto der Antrags¬gegnerin bei der BfA (Versicherungsnummer ######2) Rentenan¬wartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 128,28 DM = 65,59 € bezogen auf den 31.03.1998 übertragen.

Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Hinsichtlich etwaiger Anwartschaften des Antragstellers auf eine Altersversor¬gung aus den Zeiträumen vom 01.12.1985 bis 30.06.1986 sowie 01.01.1987 bis 30.04.1987 findet ein Versorgungsausgleich derzeit nicht statt.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz bleibt es bei der Ent-scheidung des Amtsgerichts, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 500,00 € festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.