17 U 17/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-04-03, 17 U 17/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 17 U 17/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-03
Aktenzeichen: 17 U 17/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0403.17U17.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Streithelfer wird das am 15.11.2001 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im übrigen - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.595,33 € nebst Zinsen in Höhe von
9,5% auf 10.460,80 € für die Zeit vom 5.10.1999 bis zum 14.12.1999,
9,25% auf 10.460,80 € für die Zeit vom 15.12.1999 bis zum 21.8.2000,
4% auf 5.738,77 € für die Zeit vom 5.10.1999 bis zum 21.8.2000,
9,25% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 22.8.2000 bis zum 14.9.2000,
9,5% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 15.9.2000 bis zum 9.10.2000,
9,0% auf 25.334,90 € für die Zeit vom 10.10.2000 bis zum 6.3.2002,
4% auf 2.260,43 € für die Zeit vom 22.8.2000 bis zum 6.3.2002
sowie 4% auf 27.595,33 € seit dem 7.3.2002
zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die aus dem Feuchtigkeitseintritt im Anschlussbereich des Westgiebels zum Haupthaus am Parkettboden des Erdgeschosswohnzimmers, insbesondere in Form von Begleitkosten der notwendigen Parkettsanierung und des noch nicht abgerechneten Architektenhonorars für die Bauleitung und Koordinierung der bisherigen Sanierung entstanden sind und entstehen werden.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt 20.000 € nicht.
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