Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-27, 4 Ws 94/03

4 Ws 94/03Obergericht27.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 94/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-03-27

Aktenzeichen: 4 Ws 94/03

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0327.4WS94.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer – Schwurgericht – vom 08. Juli 2002 von dem Verurteilten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.427,91 € (i. W.: eintausendvierhundertsiebenundzwanzig 91/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 606,00 € festgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Verurteilte.

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