4 Ws 94/03•Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-27, 4 Ws 94/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 Ws 94/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-03-27
Aktenzeichen: 4 Ws 94/03
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0327.4WS94.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:
Die nach dem Urteil der 2. großen Strafkammer – Schwurgericht – vom 08. Juli 2002 von dem Verurteilten an den Nebenkläger zu erstattenden Kosten werden auf 1.427,91 € (i. W.: eintausendvierhundertsiebenundzwanzig 91/100 Euro) nebst 4 % Zinsen seit dem 20. September 2002 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 606,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Verurteilte.
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