13 U 144/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-12, 13 U 144/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-03-12, 13 U 144/02
13 U 144/02Obergericht12.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 13 U 144/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-12
Aktenzeichen: 13 U 144/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0312.13U144.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beklagten zu 2) gegen das am 5. Juni 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese und der Beklagte zu 2) zu je 50 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden der Klägerin auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Beschwer der Klägerin und des Beklagten zu 2) übersteigt 20.000,00 €.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.