15 W 356/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-18, 15 W 356/02
Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-18, 15 W 356/02
15 W 356/02Obergericht18.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 356/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-18
Aktenzeichen: 15 W 356/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0218.15W356.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Tenor
Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die erste Beschwerde der Beteiligten zu 2) bis 4) als unzulässig verworfen und die Kostenentscheidung sowie die Wertfestsetzung des Landgerichts abgeändert werden.
Die den Beteiligten zu 5) bis 9) im Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten haben wie folgt zu erstatten: der Beteiligte zu 2) die Kosten der Beteiligten zu 5), die Beteiligte zu 3) die Kosten der Beteiligten zu 6) und 7) sowie die Beteiligte zu 4) die Kosten der Beteiligten zu 8) und 9).
Der Gegenstandswert für das Verfahren der ersten und der weiteren Beschwerde wird auf 29.000,00 Euro festgesetzt.
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