9 UF 314/01•Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-07, 9 UF 314/01
Oberlandesgericht Hamm, 2003-02-07, 9 UF 314/01
9 UF 314/01Obergericht07.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 UF 314/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-07
Aktenzeichen: 9 UF 314/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0207.9UF314.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7. November 2001 ver-kündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Schwelm abgeändert.
Der zwischen den Parteien am 16.7.1997 geschlossene Vergleich (AZ 32 F 72/97 AG Schwelm) wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
für Juni 2002 und Juli 2002 jeweils 189,18 €
und ab August 2002 monatlich 268,43 €.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten der erster Instanz tragen der Kläger 28 % und der Beklagte 72 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 16 % und der Beklagte 84 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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