9 U 112/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-17, 9 U 112/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 112/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-17
Aktenzeichen: 9 U 112/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0117.9U112.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2002 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag nebst Zinsen hinaus weitere 3.591,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2002 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind,
dem Kläger insgesamt 80 % seines unfallbedingten Höherstufungsschadens
in seiner Vollkaskoversicherung zu ersetzen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Beklagten zu 4/5 und dem
Kläger zu 1/5 auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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