9 U 168/02•Oberlandesgericht Hamm, 2003-01-10, 9 U 168/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 168/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-01-10
Aktenzeichen: 9 U 168/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2003:0110.9U168.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 19. Juli 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und so neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 44.062,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2001 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 28 % und die Beklagte zu 72 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in erster Instanz zu 72 %, 28 % trägt die Streithelferin selbst.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe in der Berufungsinstanz zu 84 %, 16 % trägt die Streithelferin selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
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