20 U 28/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-12-18, 20 U 28/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 28/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-12-18
Aktenzeichen: 20 U 28/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:1218.20U28.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 13. Dezember 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkam-mer des Landgerichts Münster abgeändert.
- Die Beklagte wird verurteilt,
a) an die Klägerin 9.796,86 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 3.265,62 EUR seit dem 01.10.2000, auf weitere 3.265,62 EUR seit dem 01.01.2001 und auf weitere 3.265,62 EUR seit dem 01.04.2001 zu zahlen;
b) ab dem 01.07.2001 bis längstens 01.10.2020 eine jährliche Rente von 13.062,48 EUR, zahlbar in vierteljährlichen Teilbeträgen von je 3.265,62 EUR jeweils zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10. eines jeden Jahres im Voraus zuzüglich planmäßiger Überschussbeteiligungen zu zahlen.
- Es wird festgestellt,
a) dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.10.2000 bis läng-stens 01.10.2020 von den Beitragszahlungen für die Lebensversicherung
VS-Nr. freizustellen;
b) dass der o.g. Versicherungsvertrag entgegen der Rücktrittserklärung der Beklagten vom 19.12.2000 fortbesteht.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwenden, falls nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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