Oberlandesgericht Hamm, 2002-07-24, 20 U 56/02

20 U 56/02Obergericht24.07.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 20 U 56/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-07-24

Aktenzeichen: 20 U 56/02

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0724.20U56.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Januar 2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.

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