Oberlandesgericht Hamm, 2002-04-18, 22 U 162/01

22 U 162/01Obergericht18.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 22 U 162/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-04-18

Aktenzeichen: 22 U 162/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0418.22U162.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18. Juli 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte, unbefristete und selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank erbracht werden.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,00 EUR.

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