27 W 7/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 W 7/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-28, 27 W 7/02
27 W 7/02Obergericht28.03.2002
Regest
1. Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031). 2. Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert. 3. Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 7/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-28
Aktenzeichen: 27 W 7/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0328.27W7.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: §§ 24, 938 ZPO; 2 AnfG
Leitsätze
Der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO gilt auch für Klagen auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer Anfechtung nach dem AnfG (gegen OLG Celle, MDR 1986, 1031).
Zur Sicherung des Duldungsanspruchs durch einstweilige Verfügung bedarf es keines Verfügungsverbots. Es genügt die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, die den Vorrang einer zugunsten des Anfechtungsgläubigers einzutragenden Zwangshypothek sichert.
Auch für den Erlass einer einstweiligen Verfügung bedarf es eines vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 91.159 EUR.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.