6 U 218/99•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-21, 6 U 218/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 U 218/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 6 U 218/99
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0321.6U218.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - das am 29. Juli 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.158,00 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 04.03.1997 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 22.563,52 Euro nebst 4 % Zinsen aus 5.012,26 Euro seit dem 04.03.1997, aus 10.867,50 Euro seit dem 26.02.1998, aus 18.662,86 Euro seit dem 28.06.1999 und aus 22.563,52 Euro seit dem 29.07.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen zukünftigen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 09.03.1995 in I, C-Straße entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 7 % und die Beklagten zu 93 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagten zu 92 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschwer der Beklagten: über 20.000,00 Euro.
Beschwer der Klägerin: unter 10.000,00 Euro.
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