35 U 24/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-21, 35 U 24/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 35 U 24/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-21
Aktenzeichen: 35 U 24/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0321.35U24.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.03.2002 verkündete Teilurteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug über alle Geschäfte mit unter der Marke „T“ vertriebenen Herrenhemden im Gebiet gemäß Anlage 1 dieses Urteils zu erteilen, die entweder
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in der Zeit vom 01.01.1998 bis zum 30.06.2001 zwischen der Beklagten und Kunden zustande gekommen sind oder
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zwar erst nach dem 30.06.2001 abgeschlossen wurden, aber von der Klägerin vermittelt oder eingeleitet und so vorbereitet worden sind, dass es daraufhin bis zum 30.09.2001 zum Geschäftsabschluss gekommen ist,
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weiterhin auch über die Geschäfte, die nach dem 30.06.2001 abgeschlossen wurden, hinsichtlich derer das Angebot zum Vertragsabschluss der Beklagten aber bereits vor dem 30.06.2001 zugegangen ist.
Hiervon ausgenommen sind Geschäfte der Beklagten mit Zentralen der Warenhaus-Konzerne, Zentralen der Einkaufs-Verbände, Zentralen der Versandhäuser, Zentralen der Großhändler mit Ausnahme kleinerer Großhändler, die unter die Rubrik „G-8-Großhandel“ fallen, daneben auch Geschäfte mit SB-Märkte, Personal-shops, Discountern und branchenfremden Wiederverkäufern.
Der Buchauszug hat im einzelnen folgende Angaben zu enthalten:
a) Auftragsdatum;
b) Auftragsnummer;
c) Warenwert lt. Auftrag;
d) Warenmenge lt. Auftrag;
e) Rechnungsdatum;
f) Rechnungsnummer;
g) Rechnungsbetrag;
h) Kunden mit genauer Anschrift;
i) Stadium der Ausführung des Geschäfte bzw. des Standes der Auftragsbearbeitung im Falle der vorgenannten, erst nach dem 30.06.2001 abgeschlossenen Geschäfte;
j) Höhe der eingegangenen Zahlungen;
k) Angabe der Annullierungen und Retouren mit Angabe der jeweilige Gründe hierfür.
Im übrigen wird die Klage auf Erteilung eines Buchauszugs abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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