20 U 190/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-15, 20 U 190/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-15, 20 U 190/01
20 U 190/01Obergericht15.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 190/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-15
Aktenzeichen: 20 U 190/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0315.20U190.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge abzuwen-den, falls nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet. Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu leisten.
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