11 Sch 1/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-07, 11 Sch 1/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-03-07, 11 Sch 1/02
11 Sch 1/02Obergericht07.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 Sch 1/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-03-07
Aktenzeichen: 11 Sch 1/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0307.11SCH1.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Bestellung des Obmanns des Schiedsgerichts Rechtsanwalt Dr. I B-Straße, ####1 N, ist unwirksam. Der weitergehende Antrag zu 1 wird als unzulässig und der Befangenheitsantrag zu 2 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Gegenstandswert beträgt 75.125,83 Euro (25 % der Hauptsache).
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