Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-19, 4 U 155/01

4 U 155/01Obergericht19.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 U 155/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-19

Aktenzeichen: 4 U 155/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0219.4U155.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 14. August 2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,- EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.

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