23 W 450/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-12, 23 W 450/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-12, 23 W 450/01
23 W 450/01Obergericht12.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 450/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-12
Aktenzeichen: 23 W 450/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0212.23W450.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 03. August 2001 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückge-wiesen.
Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.
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