Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-12, 23 W 450/01

23 W 450/01Obergericht12.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 23 W 450/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-12

Aktenzeichen: 23 W 450/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0212.23W450.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 23. Zivilsenat

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von dem Streithelfer der Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 11.342,70 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 03. August 2001 festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde des Streithelfers der Beklagten und der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers werden zurückge-wiesen.

Der Streithelfer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 300 EUR.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Gegenstandswert bis zu 13.000 EUR.

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