28 U 16/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-07, 28 U 16/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 28 U 16/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-07
Aktenzeichen: 28 U 16/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0207.28U16.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilsenat
Tenor
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Das Senatsurteil vom 22. November 2001 wird dahin berichtigt, dass im Rubrum das Aktenzeichen der 1. Instanz nicht 6 O 647/00 LG Bielefeld sondern richtigerweise 6 O 647/99 LG Bielefeld lautet (§ 319 Abs. 1 ZPO).
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,- DM festgesetzt.
Die vom Beklagten zu 2.) nach Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 14.12.00 (Bl. 214 ff) behauptete Vereinbarung der Beklagten untereinander, ihn von den Folgen des Rechtsstreites einschließlich der Kosten freizustellen, wirkt sich auf sein im Rechtsstreit verfolgtes und nach Außen zu Tage getretenes Kosteninteresse nicht aus. Die nachträgliche Berücksichtigung einer internen Abrede der Beklagten, den Beklagten zu 2.) von den Kosten des Rechtsstreites freizustellen, würde im Ergebnis bewirken, dass es der Beklagte zu 2.) in der Hand hätte, den Streitwert und damit auch das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens – wie hier – für sich nachträchlich herabzusetzen. Demgegenüber hätte die Klägerin beim Obsiegen des Beklagten zu 2.) dessen Kosten in voller Höhe ersetzen müssen und somit ein höheres Kostenrisiko getragen.
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