1 Vollz (Ws) 25/02•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-07, 1 Vollz (Ws) 25/02
Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-07, 1 Vollz (Ws) 25/02
1 Vollz (Ws) 25/02Obergericht07.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 25/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-07
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 25/02
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0207.1VOLLZ.WS25.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Tenor
Dem Betroffenen wird wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen, da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet kostenpflichtig, §§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.