3 U 64/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-06, 3 U 64/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 64/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-06
Aktenzeichen: 3 U 64/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0206.3U64.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Februar 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 20.569,48 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 24. Januar 1995 zu zahlen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht die Klägerin zu-vor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagten können die Sicher-heit auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse er-bringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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