12 U 157/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-06, 12 U 157/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-02-06, 12 U 157/01
12 U 157/01Obergericht06.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 157/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-06
Aktenzeichen: 12 U 157/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0206.12U157.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels, das am 23. Juli 2001 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Mitgläubiger 7.500,00 DM (= 3.834,69 EUR) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998 bis 31.12.2001 und nebst 5 % Zin-sen über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches ab 01.01.2002 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 66 % dem Beklagten und zu 34 % den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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