6 UF 157/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-21, 6 UF 157/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-21, 6 UF 157/01
6 UF 157/01Obergericht21.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 157/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-21
Aktenzeichen: 6 UF 157/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0121.6UF157.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Familiensenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Kinder T, F, Y und D Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 76,69 EUR beginnend mit dem 01. November 2000 zu zahlen. Für den Sohn T jedoch nur bis einschließlich Juli 2001.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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