Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-21, 6 UF 157/01

6 UF 157/01Obergericht21.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 UF 157/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-21

Aktenzeichen: 6 UF 157/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0121.6UF157.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Familiensenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 05. Juni 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Detmold abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Kinder T, F, Y und D Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 76,69 EUR beginnend mit dem 01. November 2000 zu zahlen. Für den Sohn T jedoch nur bis einschließlich Juli 2001.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und der Beklagte 1/4.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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