Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-18, 11 UF 63/01

11 UF 63/01Obergericht18.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 63/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-18

Aktenzeichen: 11 UF 63/01

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0118.11UF63.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.01.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts -Familiengericht- Warendorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt in Höhe von

monatlich 651,00 € für den Zeitraum Mai - Dezember 2000,

monatlich 479,20 € für den Zeitraum Januar - Juni 2001,

monatlich 390,70 € für den Zeitraum Juli - Dezember 2001,

monatlich 228,80 € für den Zeitraum Januar - Mai 2002 und

monatlich 211,30 € ab Juni 2002 zu zahlen, abzüglich für Mai - November 2000 monatlich gezahlter 664,68 € (1.300,00 DM).

Der Beklagte wird weiter verurteilt, zu Händen der Klägerin für die gemeinsamen Kinder U und U2 Kindesunterhalt in Höhe von

monatlich je 228,55 € für den Zeitraum Mai - Dezember 2000,

monatlich je 283,26 € für den Zeitraum Januar - Dezember 2001 und

monatlich je 287,00 € ab Januar 2002

zu zahlen, abzüglich für Mai - November 2000 monatlich gezahlter je 191,73 € (375,00 DM).

Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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