3 U 156/00•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-16, 3 U 156/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 U 156/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-16
Aktenzeichen: 3 U 156/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0116.3U156.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers wird dieses Urteil - unter Zurückwei-sung des Rechtsbehelfs hinsichtlich eines Teiles der Zinsen - teilweise abge-ändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Gesamtschmerzensgeld von 500.000,00 Euro nebst 4 % Zinsen auf den gesamten Betrag seit dem 24. August 1995 zu zahlen.
Hinsichtlich des weitergehenden bezifferten Klageantrages bleibt es bei der vom Landgericht ausgesprochenen Haftung dem Grunde nach.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materi-ellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Ereig-nis vom 28. August 1992 entstehen wird, den materiellen Schaden nur, soweit er ab dem 28. August 1995 und soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch über diejenigen des Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter-legung von 555.000,00 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Spar-kasse oder Genossenschaftsbank erbringen.
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