22 U 73/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-10, 22 U 73/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 73/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-10
Aktenzeichen: 22 U 73/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0110.22U73.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in genannten Höhe leistet.
Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbe-dingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossen-schaftsbank geleistet werden.
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