12 U 146/00•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-09, 12 U 146/00
Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-09, 12 U 146/00
12 U 146/00Obergericht09.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 12 U 146/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-09
Aktenzeichen: 12 U 146/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0109.12U146.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Tenor
Das am 21.09.2001 verkündete Versäumnisurteil des Senats wird aufrechter-halten.
Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Streithelfer aufer-legt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beklagte und der Streithelfer können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils beizu-treibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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