2 Ss OWi 1129/01•Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-07, 2 Ss OWi 1129/01
Oberlandesgericht Hamm, 2002-01-07, 2 Ss OWi 1129/01
2 Ss OWi 1129/01Obergericht07.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 Ss OWi 1129/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-07
Aktenzeichen: 2 Ss OWi 1129/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2002:0107.2SS.OWI1129.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Beschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
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