23 W 469/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-27, 23 W 469/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-27, 23 W 469/01
23 W 469/01Obergericht27.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 23 W 469/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-27
Aktenzeichen: 23 W 469/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1227.23W469.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Tenor
Der den Beklagten von der Klägerin zu erstattende Betrag wird abändernd auf 6.597,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. März 2001 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten vom 23. März 2001 und ihre weitergehende sofortige Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagten zu 70 % nach einem Beschwerdewert von 3.642,80 DM. Die Gerichtskosten werden den Beklagten nach einem Gegenstandswert von 2.557,80 DM auferlegt.
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