2 UF 309/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-20, 2 UF 309/01
Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-20, 2 UF 309/01
2 UF 309/01Obergericht20.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 309/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-20
Aktenzeichen: 2 UF 309/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1220.2UF309.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Mai 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die Zeit ab 24.10.2000 bis zur Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen Trennungsunterhalt von 429 DM zu zahlen.
Für die Zeit vom 24.10.2000 bis 31.05.2001 ist der Unterhalt an das Sozialamt der Stadt F zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerin 1/3 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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