4 U 118/01•Oberlandesgericht Hamm, 2001-12-06, 4 U 118/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 U 118/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-12-06
Aktenzeichen: 4 U 118/01
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1206.4U118.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1)–3) wird das am 19. Juni 2001 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
Die Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Im Übrigen bleibt es in der Hauptsache beim angefochtenen Urteil.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen erstinstanzlichen Kosten der Beklagten zu 1) bis 3).
Der Beklagte zu 4) trägt seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten zu 60 % selbst, zu 40 % trägt sie die Klägerin.
Von den außergerichtlichen Kosten erstinstanzlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 7/8 und der Beklagte zu 4) 1/8.
Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 7/8 und der Beklagte zu 4) 1/8.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 100.000, DM.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) bis 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1) bis 3) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge anerkannten Kreditinstituts in der Europäischen Union erbracht werden.
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