8 U 34/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-28, 8 U 34/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 U 34/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-28
Aktenzeichen: 8 U 34/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1128.8U34.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Januar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Verkehrswert ihrer Geschäftsanteile an der I GmbH, bestehend aus einem Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 49.000,-- DM und einem weiteren Geschäftsanteil mit einer Stammeinlage von 1.000,-- DM, per 3.11.1994 durch Abrechnung in Form einer Bilanz auf den 3.11.1994 unter Berücksichtigung der Beteiligung an den stillen Reserven und an den schwebenden Geschäften per 3.11.1994 und aller mit den Geschäftsanteilen verbundenen Gewinnansprüche, Ansprüche an etwaigen Gewinnvorträgen, Gewinnrücklagen und ausschüttungsfähigen Gewinne, soweit sie per 3.11.1994 entstanden sind, zu erteilen.
Zur Entscheidung über die weiteren Anträge zu Ziff. I. sowie die Kosten des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 DM abzuwenden, falls nicht dieser zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erfolgen.
Das Urteil beschwert den Kläger mit weniger und die Beklagte mit mehr als 60.000 DM.
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