5 U 225/00•Oberlandesgericht Hamm, 2001-11-15, 5 U 225/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 225/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2001-11-15
Aktenzeichen: 5 U 225/00
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2001:1115.5U225.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 31. Mai 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,-- DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in der gleichen Höhe Sicherheit leistet. Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,-- DM.
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